Wer unberechtigt Blaulicht privat am Zivilfahrzeug nutzt, kann je nach Situation wegen einer Straftat, der so genannten Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) belangt werden. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eine Handlung vornimmt, zu der nur Träger eines öffentlichen Amtes befugt sind.
Das Kammergericht Berlin entschied schon vor Jahren (Urteil vom 9.1.2013, 121 Ss 247/12 304/12), dass eine Amtsanmaßung bei einem Blaulicht auf dem Dach dann vorliegen kann, wenn das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf den ersten Blick an ein Zivilfahrzeug der Polizei erinnert.
Im schwersten Fall kann dann eine hohe Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren folgen.