Hallo zusammen!
Ich kann den Ärger über die Schleicher auf der linken Spur gut nachvollziehen, da diese die mich mindestens ebenso nerven, wie die leider häufig anzutreffenden penetranten „Mittelspurbenutzer“.
Mich juckt es daher auch des öfteren, kurz das vorhandene Drehmoment zu nutzen und einfach schnell rechts vorbei zu schlüpfen!
Will meinen, ich möchte jetzt hier nicht den Oberlehrer spielen… 
Die Rechtslage ist allerdings eindeutig:
tunerboy
Egal, ob sich zwischen Dir und dem überholten Fahrzeug noch eine Spur befindet, es bleibt ein verbotenes „rechts überholen“. 
Gleiches gilt übrigens auch für das Überholen über parallel verlaufende Spuren (z.B. kombinierte Ab- und Auffahrspuren), die so manch einer gerne nutzt, um schneller vorwärts zu kommen…
Fuexi
Das von Dir beschriebene Verhalten wäre nur dann erlaubt, wenn sich auf der linken Spur auf Grund von zähflüssigen Verkehr oder Stau eine Schlange gebildet hat.
Nur dann darf nach §7 Abs. 2 StVO rechts schneller gefahren werden, als links.
Der Gesetzgeber bezieht sich hier aber explizit auf die Fahrgeschwindigkeiten und spricht bewusst nicht von überholen.
Hierbei gilt, es daß diese Regelung nur bis zu einer Geschwindigkeit von max. 60km/h zugelassen ist.
Auch, darf dabei ein Geschwindigkeitsunterschied von 20km/h nicht überschritten werden.
Das bedeutet, wenn die Fahrzeuge auf der linken Spur mit 10km/h fahren, darf man mit max. 30km/h vorbeifahren.
Wird auf der linken Spur bereits mit 50km/h gefahren, darf man nur noch 10km/h schneller sein.
Ein Wechsel des Fahrstreifens, also das Aus- und Einscheren, ist übrigens für einen Überholvorgang auch nicht erforderlich.
Die hier im Thread mehrfach angesprochene Verwendung der (Licht)hupe zum Anzeigen des beabsichtigten Überholens ist hingegen außerhalb geschlossener Ortschaften nach §5 Abs.5 StVO erlaubt, wenn es bei kurzen Schall- oder Leuchtzeichen bleibt.
Insbesondere bei exzessiver Nutzung der Lichthupe in Verbindung mit engem Auffahren ist man jedoch schnell im Bereich einer Nötigung.
Die kombinierten Strafen hierfür können durchaus heftig ausfallen.
Auch, wenn es bei einem Ersttäter vermutlich max. auf eine Geldstrafe hinausläuft, sollte man im Hinterkopf behalten, daß bereits Geldstrafen mit mehr als 90 Tagessätzen im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen werden!
Man wäre in diesem Fall dann also bereits vorbestraft.
Da sind der drohende längere Führerscheinentzug und die 3 Punkte in Flensburg eher das kleinere Problem.
Vom Aufwand und den Kosten eines solchen Verfahrens mal ganz zu schweigen.
Je nach dem, wie man sich bei der Nötigung aufgeführt hat, wird auch gerne mal die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr in Frage gestellt und eine MPU angeordnet.
Ob sich das alles lohnt, muß natürlich jeder für sich selber entscheiden…
Beste Grüße aus der Voreifel
Daniel (Slow-Fox)