Es gibt einen Kaufvertrag/verbindliche Bestellung, in diesem/dieser sind die Mängel nicht aufgeführt.
Somit "muss" der Händler den Wagen so herrichten, wie er ihn im Kaufvertrag beschrieben hat (... Es sei denn, es ist mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden). Unverhältnismäßig hohe Kosten liegen allerdings nicht vor.
Laut juristischer Ersteinschätzung, wird der Händler die Mängel beheben müssen.
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Sei mir nicht böse, aber der Anwalt sieht da nur seinen Umsatz und die Rechnung die er schreiben kann. So eine Einschätzung kann nur kommen, wenn die Rechtschutzversicherung eh zahlt. Würdest Du den Rechtsweg bestreiten, wenn du den Anwalt selbst zahlen müsstest?
Ich halte das für totalen Unsinn und Anwälte die bei solchen Fällen auch noch den Rechtsweg einschlagen wollen, haben den Blick fürs wesentliche verloren. Er muss eine Auftragsflaute haben, wenn er solch ein Mandant überhaupt annehmen würde bzw. bei der Einschätzung den Rechtsweg vorschlägt.