Ganz so einfach ist das leider nicht mehr.
Früher war es mal so das nur die Profildecke von der Radhauskante bedeckt sein muß.
Seit einigen Jahren muß das komplette Rad von der Radhauskante verdeckt sein.
Hier die Begründung dazu:
In Deutschland ist bei der Grenze der Radkästen Schluss.
Um es genau zu nehmen:
Die maximal zulässige Spurbreite endet hierzulande fünf Millimeter vor der Außenkante der Karosserie.
Der Grund dafür ist die Sicherheit:
Ein offenes, rotierendes Rad wirkt wie eine Schleuder, wenn es einen Fußgänger oder einen Radfahrer erfasst. Wenn der Passant vor dem Rad von ihm „erwischt“ wird, zieht ihn die Rotation unter das Auto.
Doch auch wenn das drehende Rad den Passant am hinteren Ende berührt, kann er dadurch in die Luft geschleudert werden. Aus diesem Grund ist dem Verbreitern einer Fahrzeugspur eine rechtliche Grenze gesetzt.