Frage zu Gewährleistung

  • Danke für die rege Teilnahme,

    ich warte jetzt erst mal was passiert.

    Die Kamera ist ja das kleinste Problem aber das Ruckeln sollte schon behoben werden.

    Mal sehen.

    Bei dem Ruckeln wird es kein Problem geben. Zumindest ist es aufgrund der Gebrauchtwagen-Gewährleistung abgedeckt. Hier muss es seitens des AH eine Lösung geben müssen. Sollte das nicht erfolgen, kann man die Kamera da im möglichen RA Schreiben mit reinnehmen. Du hast sie bereits schriftlich bemängelt. Sollte das AH darauf behaupten oder bereits behauptet haben, dass sie heile war, musst Du das schriftlich zunächst mal bestreiten, so dass der Fall ungeklärt bleibt und eine Nachfrist setzen.


    Bei der Kamera, wenn es dann nur noch darum gehen sollte, wird es - egal wie man das drehen möchte - über den Rechtsweg schlicht weg zu teuer. Auch ein Schreiben des RA wird nicht mit weniger als 250€ berechnet. Die so tolle "Erstberatung" mag zwar bei Anwälten der Versicherung noch kostenlos sein. Aber in der wird der RA nicht tätig und kein Schreiben verfassen. Wenn man sich dann einen Anwalt wendet, rechnet der die Erstberatung mit 190€ zzgl. MwSt ab und dann geht es erst los. Bei einem Streitwert von ca. 500€ inkl. Einbau kommen min. 91€ dazu, wenn man sich nicht einigt, sonst 187€ bei außergerichtlicher Einigung usw.. Kann man hier ausrechnen: https://www.smart-rechner.de/anwaltskosten/rechner.php


    Heisst: Wenn es nur um die Kamera geht und das AH sich querstellt, hilft die Androhung mit der Kundenbetreuung ggf. bedingt. Die Presse wird das nicht weiterverfolgen. Interessiert die AMS /A-Bild Leser nicht genug. Ich würde mir da dann einfach zwei Schnitzel im Restaurant weniger kaufen und mich um eine gebrauchte Kamera kümmern. Es ärgert einen, keine Frage, aber recht haben und recht bekommen sind zwei paar Schuhe.

    540d G31 - Bj 04/2019 - ID6 - 8,8 L / 100km (real) - Stromverbrauch: 0 kwh
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    Warum meine Beiträge immer editiert sind: Weil ich zu doof zum Tippen bin.

  • Vorgehensweise Einsichtnahme in das Dekragutachten:

    Ich hatte, wie oben erwähnt, einen Steinschlag. Dort kam ein von der Versicherung bestellter Gutachter zu mir (bei Kaskoschäden muss man den Gutachter der Versicherung akzeptieren). Dieses Gutachten wollte ich sehen. Es wurde, wie bei Dir, abgelehnt.
    Danach habe ich auf § 810 BGB verwiesen.

    Wurde immer noch angelehnt:

    Unseres Erachtens ist der Bericht zur Besichtigung nicht als Urkunde iSd § 810 BGB einzuordnen, da der Bericht

    eben nicht im Interesse des Versicherungsnehmers errichtet wurde.

    Eine Urkunde ist nur dann als im Interesse einer Partei errichtet anzusehen, wenn sie zumindest auch dazu bestimmt

    ist, dieser als Beweismittel zu dienen oder doch zumindest ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern.

    [Vergleiche AG Gladbeck, Urteil vom 02.01.2019 - 12 C 266/18 und LG Berlin, Beschluss vom 13. 3. 2001 (7 O

    76/00)]

    Dies ist bei dem Bericht zur Besichtigung aber nicht der Fall. Dieser dient nur uns, um sich Klarheit über den

    Schaden, dessen Umfang und Bewertung verschaffen zu können. Dass es aber auch zugleich dem Versicherungsnehmer

    dienen sollte, ist nicht erkennbar.

    Meine Antwort war:

    Ihrer Auffassung, mir das Schadengutachten mit Verweis auf 12 C 266/18 und 7 O 76/00 nicht zur Einsichtnahme vorzulegen, widerspreche ich.

    Bezugnehmend auf das Urteil vom 09.12.2011, LG Oldenburg, Az: 13 0 1604/11, besteht ein berechtigtes Interesse beider Seiten auf das von Ihnen in Auftrag gegebene Schadengutachten. Wie Sie dem Urteil entnehmen können, schließt sich die Kammer dort dem Urteil aus 7 O 76/00 eben genau nicht an.

    12 C 266/18 ist in einem völlig anderen Zusammenhang zu werten. Es geht hier nicht darum, eine Manipulation zu unterstellen oder zu widerlegen, sondern vielmehr darum, den Schaden auf sachkundiger Basis zu bewerten. Daran habe ich ebenso ein Interesse wie Sie als Leistungspflichtiger.

    Sollten Sie also nichts zu vertuschen und zu verschleiern haben, besteht auch kein Grund, mir das Gutachten vorzuenthalten.
    ...

    Danach hatte ich das Gutachten. Die Datenschutz relevanten Passagen waren geschwärzt, was Du dem AH dann ja vorschlagen kannst.

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  • Ich wollte hier mal ein kurzes Update geben.

    Der Händler rühmt sich mit schweigen, absolut kein Interesse das Problem anzugehen.

    Leider sehr schade, jetzt werde ich ihm eine Frist setzen und hoffen, dass er sich dann endlich bewegt. Sonst geht der nächste Gang wohl zu einem Anwalt.

    Wegen dem Ruckeln (was meiner Meinung nach ein groesseres Problem ist als die Kamera):

    Mein 530i hatte das auch mal. Ein Softwareupdate durch die BMW NL brachte zunaechst eine kleine Besserung, beseitigte das Problem aber nicht richtig.

    Beim zweiten Besuch wurden die FASTA Daten ausgelesen und an BMW gesendet, dann wurde das Fahrzeug direkt mit BMW verbunden und "richtig" upgedated. Was hier genau gemacht wurde, darueber huellt sich BMW in Schweigen, jedenfalls ist das Ruckeln seither weg.

    G31 530i Touring, M Paket, Bluestone, EZ 11/2019 -> ID7

    Es fehlen euch manchmal die Umlaute? Sorry, englische Tastatur wenn ich auswärts arbeite.

  • Ohne Fehlerspeicherinformationen kann man da nur raten.


    Potentielle Kandidaten sind ja gerne die Zündspulen, zumindest war es so bei meinem N43 Motor. Der hatte 4 Sätze in 100T km.
    Gibt ja Möglichkeiten das zu testen mit Hilfe der Aussetzererkennung zum Beispiel. Vielleicht hat auch der Kurbelwellensensor einen weg oder die Injektoren/Einlassventile sind einfach nur verkokt. Ggf. hat auch ein Injektor den Geist aufgegeben. (Ebenfalls bekannt vom N43 Motor). Kann man alles live messen und bewerten. Sollte aber auch alles geloggt werden.

    Naja, der :) wird es schon finden.

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