Beiträge von felixbn

    Wahrscheinlich dreht ein 530d noch tiefer bei 140 km/h? Oder sind alle Diesel gleich übersetzt?

    Also ich hab in Erinnerung, dass der 530d so bei 180 rum 2.000 Umdrehungen drauf hat im 8ten Gang.

    Wenn ich nicht komplett falsch rechne sind das 1.500 Umdrehungen bei 140.

    Das ist echt krass wie weit die Dinger übersetzt sind, aber natürlich ideal zum lange schnell fahren ohne viel Motorlärm oder Verbrauch zu haben.
    Als ich mit dem 530d unterwegs war, war der auch bei Geschwindigkeiten um die 100 km/h teils auch nur im 7. Gang weil der 8. einfach zu weit übersetzt war für die Geschwindigkeiten.

    Früher konnte man, wie Marcus auch schon gesagt hat, auf jeden Fall noch die Rücklaufmenge testen und daran defekte Injektoren erkennen.
    Ob das mit so Hightech gerät wie dem B57 noch geht ist aber ne andere Frage..

    Beim M57 konnte man auch noch die Mengenkorrektur live sehen. Wenn das auch beim B57 geht, wovon ich eigentlich ausgehe, ist das vllt auch nen Blick wert.

    So sah das beim M57 mit Inpa aus:

    pasted-from-clipboard.jpeg

    Mit dem G3x schaut man das selbstverständlich in Rheingold nach.

    Das Segeln im Comfort-Modus (inkl. MSA im Fahrbetrieb) beherrschen nur die Fahrzeuge mit 48V Bordnetz & Startergenerator (ca. ab 07/2019), parallel wurde auch das ID7 Betriebssystem beim G31 eingeführt.

    sicher? Ich dachte die anderen können auch im Comfortmodus segeln, nur halt nicht so oft und nicht mit abschalten des Motors beim segeln.


    48V Bordnetz hatte übrigens nur der B47 im Vorfacelift ab 07/19. Alle anderen erst ab LCI.

    Genau so ist ab 07/19 erstmal ID7 Lite, das vollständige ID7 gab es erst ab LCI.

    Wenn man ein Lenkrad mit Wippen hat

    kann man zb. auf der Autobahn das Segeln erzwingen indem man die rechte Wippe zweimal kurz hintereinander zieht. Vorausgesetzt es gibt mit der Verkehrszeichenerkennung keine Schwierigkeiten, so dass man deutlich zu schnell ist oder der Vordermann zu nah ist.

    Echt??
    Das ist ja mega cool, warum hab ich noch nirgends davon gelesen? :/
    Können das Alle G3x mit Schaltwippen oder nur die Mildhybride?

    Naja am ende musst du doch wissen was du haben willst?

    Warum machen die Kilometer dir sorgen?


    Letzter Service ist übrigens 1 Jahr her. Vielleicht kann man da noch verhandeln, dass noch ein neuer gemacht wird.


    Ich persönlich würde in solchen Preislagen und grade Autos die so schnell so teuer werden können, nur bei BMW direkt, im besten Fall mit Gebrauchtwagengarantie kaufen.

    Vielleicht ganz interessant:

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    McChip ist den 540d auch mit ner 15s 100/200 gefahren, scheint also so die Regel für G31 540d zu sein.


    Mit 420ps laut Rolle, dannn knapp 12 Sekunden 100 / 200


    Und der eine Kollege hier im Thread hat doch mit DiTuPa 370ps(?) auch 12 Sekunden gefahren.


    Jetzt kann man sich natürlich drüber streiten, ob es an der „Qualität“ der Software liegt oder ob DiTuPa konservativ mit den Leistungsangaben umgeht, interessant ist es auf jeden Fall.

    Warum soll der Händler nachbessern, wenn er anbietet das Auto zurücknehmen. Die Mängelbeseitigung überschreitet wahrscheinlich die Marge an dem Auto.

    Das kann dem Käufer doch egal sein.
    Ich zitiere noch einmal §439 BGB
    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


    Zu Absatz 2 Satz 1.: unverhältnismäßige Kosten sind in dem Fall zu definieren.
    Zu Absatz 2 Satz 2: [...] "die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte."
    Eine andere Art der Nacherfüllung wäre in dem Fall m.M.n. ein gleichwertiges Fahrzeug, was aber lt. TE nicht leicht zu bekommen, heißt trifft nicht zu.

    Das ist meine Meinung zu dem Thema. Ich bin aber kein Jurist, deswegen kann es auch sein, dass ich hier absoluten Mist von mir gegeben habe.
    Der TE soll das auf jeden Fall mit seinem Anwalt besprechen und fertig.

    Ich bin auf jeden Fall auf das Ergebnis sehr gespannt. :m0001:

    § 439 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
    Ich zitier mal den ganzen Paragraphen, weil Absatz 4 auch ganz interessant ist.


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

    (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

    (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

    (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

    (6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.