Beiträge von christian5555

    Vielleicht hat das ja schon jemand so codiert und kann sagen ob der Wechselassistent dann wirklich IMMER eingeschaltet ist.

    Ich hänge mich hier mal dran bzgl. dem Spurwechselassistent. Vielleicht hat noch jemand das Problem. Ich wohne im direkten Grenzgebiet zu den Niederlanden (ca. 15Min). Mein Spurwechselassistent im Pre-LCI ist ab Werk aktiviert und funktioniert auch, leider nur manchmal.

    Nach diversen Versuchen bin ich zu dem Entschluss gekommen, dass sich der Wagen beim Starten entscheidet ob der Assistent aktiviert ist oder nicht. Jenachdem in welchem Land man sich befindet. Starte ich meine Fahrt in Holland ist der Spurwechselassistent deaktiviert und aktiviert sich auch nicht, wenn ich über die Grenze fahre. Erst wenn ich danach auf einem Rastplatz anhalte und eine kurze Pause einlege ist dieser wieder aktiviert. Ansonsten bleibt er aus. Nervt etwas, ist aber an sich noch nicht so schlimm.


    Wenn ich allerdings von der Arbeit in den Niederlanden nach Hause fahre und keinen Stop einlege, der Assistent also deaktiviert ist, und dann direkt in die Garage fahre scheint der Wagen beim nächsten Start keinen korrekten GPS Empfang zu haben mit dem Erfolg das auch hier der Assistent deaktiviert bleibt obwohl ich mich wieder in Deutschland befinde. Sobald ich aus der Garage raus bin ist zwar sofort wieder GPS Empfang, aber der Assistent bleibt so wie beim Start in Holland natürlich dauerhaft aus, obwohl ich die ganze Zeit in Deutschland fahre.


    Hilft es da vielleicht die Werte im SAS Steuergerät C_SWA_Land_Aktiv - You will have to edit the Werte values to "FF, FF, FF, FF" zu ändern? Sind diese ab Werk auf "nur" Deutschland eingestellt? Oder hab ich irgendwas übersehen bzw. mache was falsch? Eine Option im Idrive gibt es für den Wechselassistenten unter den Sicherheitssystem nämlich nicht.

    in der Theorie stimmt das, aber vor dem Gericht kann die Haftung fast nie zugeschrieben werden.

    Mir ist kein Fall aus der Praxis bekannt bei dem ein Gericht die sogenannte Halterhaftung bei Katzen umgesetzt hat bzw. umsetzen konnte.



    Jeder Tierhalter kann sich nämlich von seiner Haftung befrei-

    en, indem er nachweist, alles in seiner Macht Stehende

    vorgekehrt zu haben, um den Schaden abzuwenden, und

    dieser aus unvorhersehbaren Gründen dennoch einge-

    treten ist. Juristisch wird hier von einem sogenannten

    Entlastungsbeweis gesprochen. Während die Gericht-

    spraxis hier üblicherweise einen sehr strengen Massstab

    anlegt, kann sich der Katzenhalter vergleichsweise ein-

    fach von seiner Haftpflicht befreien.

    Da sich Katzen kaum erziehen und überwachen lassen,

    wäre es unverhältnismässig, wenn ihr Eigentümer sie

    ständig beaufsichtigen müsste. Die Anforderungen an

    die Sorgfaltspflicht sind daher deutlich weniger streng

    als etwa bei Hunden. Der Halter kann deshalb im Nor-

    malfall nicht für die Schäden belangt werden, die seine

    Katze auf ihren Streifzügen anrichtet. Verursacht eine

    frei umherlaufende Katze beispielsweise Lackschäden

    an einem fremden Auto oder gräbt sie Nachbars Blumen-

    beet um, müssen der Wageninhaber beziehungsweise

    der Nachbar die Kosten folglich normalerweise selber

    tragen. Ausnahmsweise kann aber auch der Katzenhalter

    haftbar gemacht werden, etwa wenn die Katze in Nach-

    bars Garten Schäden angerichtet hat, obwohl der Halter

    bereits einmal gerichtlich dazu verpflichtet wurde, sei-

    nen Vierbeiner vom Eindringen auf fremde Grundstücke

    und in Wohnungen abzuhalten, und trotzdem nicht das

    Nötige vorgekehrt hat.

    Dass der Katzenhalter nur in Ausnahmefällen verpflich-

    tet ist, die Schäden, die seine Katze auf fremden Grund-

    stücken verursacht, zu übernehmen, ist den guten

    nachbarlichen Beziehungen natürlich wenig zuträglich.

    Um Streitigkeiten unter Nachbarn zu vermeiden, wird

    Haltern von Katzen mit Freilauf daher empfohlen, die

    von ihren Tieren verursachten Schäden freiwillig zu

    übernehmen oder eine Privathaftpflichtversicherung

    abzuschliessen, die die Schäden bis zu einem gewissen

    Betrag auch dann deckt, wenn der Tierhalter eigentlich

    gar nicht haftbar ist.


    Quelle: https://www.tierimrecht.org/do…ung-des-Katzenhalters.pdf

    kurze Info zur rechtlichen Lage, eine Katze ist vor dem Gesetz ein Sachgegenstand der nicht kontrolliert werden kann. D.h. auch wenn du den "Halter" bzw. Dosenöffner genau ermitteln könntest haftet dieser nicht für seine Katze. Das wäre nur auf freiwilliger Basis. Selbst wenn die Katze "mutwillig" handeln würde wäre das kein Grund zu einer Verpflichtung die Katze z.B. nur drinnen zu halten.


    Unabhängig davon glaube ich aber auch an ein anderes Tier. Eine Katze kann nur über die Beugung der Pfote die "Krallen ausfahren". Auf dem Lack laufen die Katzen daher nur auf den Ballen, auch beim Sprung. Das müsste schon eine größere Fehlstellung sein und auch dann rutscht die Katze vermutlich nicht mit Krallen über den Lack.

    Eine TCB2 ist eine ATM. Hat man die SA 6AE hat man auch eine ATM verbaut da diese ja die Telematik-Dienste bereit stellt. Hat man eine ATM verbaut geht darüber auch das GPS.

    top. Danke. D.h. selbst wenn die Headunit noch den GPS Anschluss hat ist dieser nicht belegt. Ist der GPS Port eigentlich nur ein Eingang oder auch als Ausgang nutzbar oder wofür ist er noch "übrig geblieben"?

    habe noch eine Spezialfrage, vielleicht auch unlösbar ohne alles auszubauen :D

    Ich habe laut System die TCB2 verbaut und eine EntryNav2 Headunit High (das kleine Navi). Laut ETK hat die Headunit einen GPS Antennenanschluss. Kann mir jemand sagen ob bei der TCB2 das GPS Signal über Kabel an die HU gespeist wird oder doch über den OABR Port? Bei der ATM Box gibt es ja das GPS Antennenkabel nicht mehr, da das Signal direkt über die ATM Box und deren Kabel kommt. Ist das bei der TCB2 auch so?