Ich möchte zu meinem Beitrag vom Mittwoch noch etwas ergänzen, weil das Thema (Reklamation bei Neufahrzeug) hier gut dazu passt und aus meiner Sicht das Forum gedanklich bereichert. Mir ist erst jetzt aufgefallen, dass das Fahrzeug von SwissBlitz lt. seinem Beitrag vom 23.4.2022 ein Leasingfahrzeug ist. Im Eingangstitel hieß es nämlich noch „ich habe mir einen BMW 540 D Touring LCI gekauft“. Hier muss man beim Einfordern von Ersatzansprüchen aufpassen. In Österreich, Deutschland und auch in der Schweiz bedeuten Leasingverträge grundsätzlich, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Leasinggeber ist, und der Leasingnehmer hat bis zum Ende des Leasingvertrages lediglich das Nutzungsrecht. Demnach kann der Leasingnehmer gar keine rechtlichen Forderungen gegenüber dem Hersteller geltend machen! Dies kann ausschließlich die Leasingfirma als wirtschaftlicher Eigentümer. Diese hat ja auch den „Schaden“ nach Ablauf des Vertrages. Natürlich sollte man die Leasingfirma darauf aufmerksam machen, rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten hat der Leasingnehmer sicher nicht. Dem Leasingnehmer bleibt nur das Recht, das „Herauskaufen“ des KFZ abzulehnen bzw. dann eine Wertminderung zu fordern.
lG horst
Das ist schon klar aber wen man siech bei Kauft nicht wert kann man auch nichts nach 4 jahren machen. Bei euch in Östereich ist BMW villeicht Kullant hier in der Schweiz nicht.