Auto zurückgeben an BMW?

  • Es ist wie so oft im Leben: immer wo sich 2 Erwachsene einigen können, braucht es keinen Anwalt und kein Gericht. Sobald aber eine der beiden Parteien abblockt, kommst du nur mit Rechtsbeistand weiter.


    Du kannst dir mal folgende Seite durchlesen: https://www.adac.de/rund-ums-f…agenkauf/fahrzeugmaengel/


    Auch beim Gebrauchtwagenkauf gilt das Recht auf Nachbesserung, hier solltest du ansetzen und drauf hinweisen. Wenn der Händler hier aber bockig ist bleiben dir nur 2 Optionen: Die Reparaturarbeiten aus eigener Tasche zahlen, oder aber dir anwaltlichen Beistand holen und die Nachbesserung einfordern.


    Hier ist es aber wie so oft im Leben: Man muss halt wissen ob man den einfachen oder den steinigen Weg geht.


    Du könntest den Wagen auch bei einem unabhängigem Gutachter checken und dir alle Schäden auflisten lassen. Damit kannst du dann den Anwalt beauftragen und ihm diese Mängelliste vorlegen. Was davon schlussendlich normaler Verschleiß ist und was darüber hinaus geht kann dir hier aber sicherlich keiner im Forum beantworten.

    BMW G31 540i xDrive


    Eibach Pro-Kit // M Performance Frontziergitter // M Performance Außenspiegelkappen

    M Performance Frontspoiler // M Performance Seitenschwelleraufsätze // M664 & M786-Felgen

  • Ich kann das Ärgernis verstehen, aber was doch auch mal Interessant wäre, wiie alt ist der Wagen und wieviel Kilometer hat er den runter?


    Die Mängel die du entdeckt hast, klingen unschön, aber nicht tragisch. Kann man manche Probleme über die BMW Garantie oder Kulanz lösen?


    Das mit den Nachlackierungen hätten Sie angebene müssen, sofern sie davon wussten. Kann ja auch vom Vorbesitzer mal nebenbei gemacht worden sei. Sehe das mit Nachlackierungen und Unfällen aber bei nem Brot und Butter Auto nicht so tragisch, das juckt auch beim zukünftigen Verkauf keinen. Es ist ja kein Exote für teures Geld.


    Wie die meisten aber schreiben, gib den Wagen am besten einfach zurück und deine Seele hat ihren Frieden.


    Was du vom Händler verlangen kannst oder nicht, kann Dir dein Anwalt sagen. Das Angebot mit der abzugsfreien Rücknahme ist wohl aber der größte Teil.

  • Rechtsbeistand macht es nicht leichter.

    Überlege dir, ob du mit den Fehlern für diesen Preis leben kannst oder nicht.

    Der Händler hat sich wohl überlegt, dass er das Auto auch mit diesen Beschädigungen für den gleichen Preis gut verkaufen kann.

  • Rechtsbeistand macht es nicht leichter.

    Überlege dir, ob du mit den Fehlern für diesen Preis leben kannst oder nicht.

    Der Händler hat sich wohl überlegt, dass er das Auto auch mit diesen Beschädigungen für den gleichen Preis gut verkaufen kann.

    Natürlich wird es nicht leichter. Ich glaube aber schon, dass der Händler solche Mängel hätte angeben müssen und durch Druck (Anwalt bzw. ggfs Klage) wird er es am Ende beheben müssen. Man kann nicht mit zweierlei Maß messen.


    Wie gesagt, mit Gebrauchsspuren habe ich kein Problem, ist ja auch kein neues Fahrzeug.


    ... Beim gestrigen Telefonat lenkte der Händler schon etwas ein indem er eine Gutschrift angeboten hat.

    Will aber gar kein Geld, möchte nur die Mängel behoben haben. Wie hier schon jemand schrieb, muss ja nicht alles neu.

  • Ja, aber afik kann der Händler sagen: "Ich kann das nicht nachbessern" und muss dann die Rückabwicklung anbieten, oder?

    Meiner Auffassung nach nicht.
    Käufer sind i.d.R. echt gut geschützt durch das BGB.

    Der passende Paragraph ist hier glaube ich der 439

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 439 Nacherfüllung

    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

  • § 439 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
    Ich zitier mal den ganzen Paragraphen, weil Absatz 4 auch ganz interessant ist.


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

    (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

    (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

    (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

    (6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.